Reha beantragen

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die organisatorische Vorbereitung Ihrer Reha. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Patientenverwaltungen stehen Ihnen bei Fragen rund um Anmeldung, Anreise und Aufenthalt in unserer Klinik gerne zur Verfügung.

Telefonischer Kontakt: 02603-975 702

Anschlussheilbehandlung (AHB)

Eine Anschlussheilbehandlung schließt sich entweder oder spätestens innerhalb von 14 Tagen an einen Krankenhausaufenthalt an. Die Notwendigkeit wird in der Akutklinik vom behandelnden Arzt festgestellt und das Antragsverfahren durch das Entlassmanagement der betreffenden Klinik eingeleitet.

Medizinische Reha und Heilverfahren

„Reha vor Rente“
Rehabilitationsmedizinische Versorgung darf alle 4 Jahre in Anspruch genommen werden und wird in der Regel vom Hausarzt oder Facharzt beantragt. Regeldauer sind 3 Wochen. Verlängerungen sind bei medizinischer Notwendigkeit möglich. 

„Reha vor Pflege“
Antragstellung erfolgt über den Hausarzt oder Facharzt. Eine Pflegebedürftigkeit soll mit einem Heilverfahren verhindert oder eine bereits bestehende Pflegebedürftigkeit gemindert werden.

Nachsorge

Das Nachsorge-Programm sollte kurzfristig im Anschluss an eine ambulante oder stationäre Rehabilitation erfolgen.
Die Antragstellung erfolgt durch den behandelnden Arzt in der Rehabilitationsklinik. Die Empfehlung des Arztes gilt bereits als Kostenzusage.
Bitte informieren Sie sich HIER über unser Nachsorgeprogramme IRENA.

Anspruch auf Rehabilitation

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 4 Sozialversicherung
(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.
(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf

  • die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit
  • wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.

Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

§ 1 SGB I Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

Somit hat jeder der in einer Sozialversicherung Mitglied ist, einen Anspruch auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, der Erhaltung, zur Verbesserung und zur Widerherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit, sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit.
In Abhängigkeit von den Zielen der Rehabilitation tragen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in den meisten Fällen die Kosten. Ob die Private Krankenversicherung (PKV) die Kosten übernimmt, hängt vom jeweilig vertraglich vereinbarten Leistungsumfang ab.
Seit dem 1. April 2016 ist es möglich, dass jeder Vertragsarzt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verordnen darf.

Antragstellung

Wunsch und Wahlrecht

Patient:innen haben den Anspruch auf ein Wunsch- und Wahlrecht. (§ 8 SGB IX)

Was habe ich bei der Antragstellung zu beachten?

  • Der Hausarzt/ Facharzt beantragt zusammen mit einer Stellungnahme, dem Befundbericht oder Gutachten.
  • Der Patient muss diese Dokumente unterschreiben.
  • Die Notwendigkeit einer Rehabilitation muss ersichtlich sein.
  • Der ausgefüllte Antrag wird an den jeweiligen Kostenträger geschickt.
  • Bei Bewilligung des Antrages wird die entsprechende Rehabilitationsklinik gewählt, wobei der Patient immer den Anspruch auf das o.g. Wunsch- und Wahlrecht hat. (§ 8 SGB IX)
  • Wird der Antrag abgelehnt, gibt es die Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb eines Monats.

Wer bezahlt die Maßnahme und an wen ist der Antrag zu richten?

Patient ist...

Kostenträger ist...

Arbeitnehmer / Angestellter

Deutsche Rentenversicherung

Beamter

Deutsche Rentenversicherung, Beihilfe

Hausfrau

gesetzliche Krankenversicherung

Kinder und Jugendliche bis zum 18 Lebensjahr

Deutsche Rentenversicherung

Schüler, Student bis zum 27 Lebensjahr

Deutsche Rentenversicherung

Soldat

Träger der Kriegsopferversorgung

Rentner (Erwerbsminderung)

Deutsche Rentenversicherung

Rentner (Altersrentner)

gesetzliche Krankenversicherung

Arbeitssuchender

Bundesagentur für Arbeit

Bezieher von Sozialleistungen

Sozialamt

bei Entwöhnungsbehandlung

Krankenkasse, Rentenversicherung

bei Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

Berufsgenossenschaft, gesetzliche Unfallversicherung

Die Zuständigkeit der Kostenträger ist nicht immer eindeutig. Es erfolgt eine automatische Weiterleitung an den leistenden Träger.

Wichtige Anträge und Formulare finden Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung: